
Vorreiter diesbezüglich ist die Erzdiözese Freiburg im Breisgau. Sie hat einen Erlass zur „Eintragung der Taufe in das Taufregister in besonderen Fällen“ veröffentlicht, der mit Beginn des Jahres 2023 in Kraft treten wird. Der Erlass regelt die Taufregisterpraxis, damit „die bestehende familiäre und geschlechtliche Vielfalt“ in den Kirchenbüchern abgebildet wird.
Pater Thorsten Weil, Offizial der Erzdiözese, erläuterte gegenüber katholisch.de die Gründe für das Dekret. Er meinte: „Das Recht folgt dem Leben“, es sei deshalb notwendig, rechtliche Bestimmungen zu erlassen, die auf diese gesellschaftliche Entwicklung reagierten.
Doch Anträge aus der „LTGB-Community“ sind noch immer sehr selten. Es gebe nur ein oder zwei Fälle pro Jahr bei einer Bevölkerung von 1,7 Millionen Katholiken, so Weil. Bisher folgte die Praxis der Regelung der Deutschen Bischofskonferenz von 1995 für die Eintragung der Taufe von Adoptivkindern. Die allgemeine Linie, die für jedes zur Taufe angemeldete Kind gilt, bleibt allerdings weiterhin gültig, heißt es in dem Offizialat.
Sie ist übrigens im Kirchenrecht verankert: „Es muss die begründete Hoffnung bestehen, dass das Kind“ - von seinen Eltern, mindestens einem Elternteil oder deren rechtmäßigem Vertreter – „in der katholischen Religion erzogen wird“. Wenn der zuständige Priester der Ansicht ist, dass diese Hoffnung nicht besteht, muss die Taufe verschoben werden. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Eltern, die die Taufe ihres Kindes beantragen. Sie werden nicht anders behandelt.
So wird bei der Taufe des Kindes eines „zivilrechtlich verheirateten homosexuellen Paares“, wenn ein Elternteil der biologische Elternteil ist, dieser als solcher in die Kirchenbücher eingetragen. Der andere (oder ggf. beide) wird als „sorgeberechtigte Person“ vermerkt, ähnlich wie Adoptiveltern in einem heterosexuellen Paar. In Fällen von Leihmutterschaft (GPA) muss das Diözesanamt Freiburg für eine Einzelfallentscheidung herangezogen werden.
Für Getaufte Transgender-Personen, die ihr Geschlecht beim Standesamt ändern, unabhängig davon, ob sie sich operieren lassen oder nicht, gilt: Es wird ihr offizielles Geschlecht am Rand der Taufurkunde angegeben, ohne dass ihr Geburtsgeschlecht durchgestrichen wird.
Intersexuelle Menschen, das heißt Menschen, deren Geschlechtsmerkmale nicht den Definitionen des männlichen und weiblichen Körpers entsprechen, können in den Taufregistern ohne Geschlechtsangabe oder mit dem Vermerk „divers“ eingetragen werden, bis sie eventuell eine staatlich anerkannte Klärung ihres Geschlechterstatus erhalten.
Diese Praxis in der Bundesrepublik Deutschland blieb bisher vom Heiligen Stuhl unkommentiert.