FSSPX Ehen sind unbestreitbar gültig

Analyse des Briefes der päpstlichen Kommission Ecclesia Dei über die Eheschließungen der Gläubigen der Priesterbruderschaft St. Pius X.
Am 1. September 2015 kündigte der Papst an, dass alle Gläubigen, die während des Heiligen Jahres der Barmherzigkeit bei den Priestern der Priesterbruderschaft St. Pius X. beichten würden, „eine gültige und erlaubte Lossprechung von ihren Sünden“ erhalten würden. In einem am gleichen Tag veröffentlichten Communiqué dankte das Generalhaus der Priesterbruderschaft dem Papst und rief in Erinnerung: „In der Verwaltung des Bußsakraments hat sie sich immer mit absoluter Sicherheit auf die außerordentliche Jurisdiktion abgestützt, welche die Normae generales verleihen. Anlässlich dieses Heiligen Jahres will Papst Franziskus, dass alle Gläubigen, die bei den Priestern der Priesterbruderschaft St. Pius X. beichten möchten, dies tun können, ohne beunruhigt zu sein.“
Am 20. November 2016 dehnte der apostolische Brief von Papst Franziskus Misericordia et misera (Nr. 12) die am 1. September 2015 verliehene Beichtvollmacht über das Jahr der Barmherzigkeit hinaus aus. Wenn die Situation der Krise, welche die Kirche durchleidet, leider immer noch die gleiche ist, so hörte doch die Verfolgung auf, welche zu Unrecht die Priester und die Gläubigen der ordentlichen Jurisdiktion beraubte, seitdem diese vom obersten Hirten verliehen worden war. Am 5. April 2017 wurde ein Brief des Präfekten der Glaubenskongregation und Präsidenten der päpstlichen Kommission Ecclesia Dei an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen veröffentlicht. Gerhard Ludwig Kardinal Müller erinnert darin an die Entscheidung von Papst Franziskus, „allen Priestern (der Bruderschaft) die Vollmacht zu erteilen, den Gläubigen gültig die Beichte abzunehmen, um auf diese Weise die Gültigkeit und die Erlaubtheit des von ihnen gespendeten Sakraments zu sichern.“ Sodann kündigt er die neue Verfügung des Heiligen Vaters an, der im gleichen Geiste „entschieden hat, die Ortsordinarien zu bevollmächtigen, auch die Erlaubnis zur Feier der Eheschließung der Gläubigen, die den pastoralen Aktivitäten der Bruderschaft folgen, erteilen zu können“ (Brief vom 27. März 2017). Entweder delegieren die Ortsbischöfe, „wann immer möglich“, einen Diözesanpriester, um gemäß traditionellem Ritus die Konsenserklärung der Partner entgegenzunehmen, die zu Beginn der heiligen Messe erfolgt, welche von einem Priester der Bruderschaft zelebriert wird, oder sie können „die erforderlichen Vollmachten unmittelbar dem Priester der Bruderschaft, der auch die heilige Messe feiert, erteilen.“
Kardinal Müller beschließt seinen Brief, indem er angibt, welches die Intention des Papstes sei. Einerseits möchte er „die Unsicherheiten in Bezug auf die Gültigkeit des Ehesakramentes beseitigen“, welches vor einem Priester der Bruderschaft vollzogen wurde. Durch den Empfang der bischöflichen Delegation kann dieser nicht mehr als irregulär betrachtet werden, wenn er eine Trauung vollzieht. Andererseits beabsichtigt der Papst, „den Weg zur vollen institutionellen Einigung zu erleichtern“.
In der Tat erwähnt der Brief des Kardinals die „derzeit objektiv andauernde kirchenrechtliche Illegitimität der Piusbruderschaft“. Jedermann wird die Gewandtheit ermessen können, die darin besteht, die Vollmachten zum Beichthören oder zur Entgegennahme des Ehekonsenses zu erteilen, anders gesagt, den priesterlichen Dienst einer „irregulären“ kirchlichen Gemeinschaft – wenigstens ad casum – offiziell zu regeln. Immerhin berücksichtigen diese neuen Maßnahmen des Papstes die Wirklichkeit des von der Priesterbruderschaft St. Pius X. ausgeübten Apostolats in allen Ländern, in welchen sie eingepflanzt ist, und ermutigt es in gewisser Weise.
Die Gültigkeit der Eheschließungen der Priesterbruderschaft Sankt Pius X.
So wie es von nun an nicht mehr nötig ist, sich auf eine außerordentliche Jurisdiktion zu berufen, um gültig Beichte zu hören, so muss man sich nicht mehr auf den Notstand berufen, um gültig den Ehekonsens entgegenzunehmen, es sei denn, der Bischof widersetze sich den neuen Verfügungen, indem er die vom Papst gewünschte Delegation verweigerte.
Das bedeutet nicht, dass der schwere Notstand aufgehört hätte, sondern dass die kirchlichen Obrigkeiten der Tradition einige Mittel, sich zu entfalten, nicht mehr verweigern. Die tridentinische Messe wurde im Jahre 2007 als niemals abgeschafft anerkannt. Die ungerechten Zensuren, welche auf den Bischöfen der Bruderschaft lasteten, wurden 2009 aufgehoben. Die Nicht-Anerkennung des gültigen Dienstes ihrer Priester im Sakrament der Buße fand 2015 ein Ende. Die vermeintliche Irregularität des Priesters der Bruderschaft als des bevollmächtigten Zeugen für das Sakrament der Ehe ist nunmehr für das Wohl der Gatten aufgehoben.
So wie allerdings die Beichten, die von den Priestern der Bruderschaft St. Pius X. vor 2015 gehört wurden, nicht ungültig waren, so wenig waren es auch die von ihnen ohne offizielle Delegation des Ortsbischofs oder des Pfarrers vorgenommenen Eheschließungen. Das Kirchenrecht sieht indes vor, dass die Trauungen, um gültig zu sein, vor dem Pfarrer der Pfarrei oder seinem Delegierten und vor wenigstens zwei Zeugen geschlossen werden müssen (Kodex von 1917, Canon 1094; Kodex von 1983, Canon 1108). Nun aber sind die Priester der Bruderschaft St. Pius X. keine Pfarrer. Aus diesem Grund behaupten einige, dass die Priester dieser kirchlichen Gesellschaft den Ehekonsens nicht entgegennehmen können. Eine solche Trauung wäre mangels kanonischer Form ungültig. Das gleiche Kirchenrecht (Kodex von 1917, Canon 1098; Kodex von 1983, Canon 1116) sieht aber auch die außerordentliche Situation vor, „wenn ohne schweren Nachteil niemand herbeigeholt oder angegangen werden kann, der nach Maßgabe des Rechts für die Assistenz zuständig ist“. Wenn vorauszusehen ist, dass diese Situation einen Monat andauert, dann erklärt die Kirche die allein vor den Zeugen geschlossene Ehe für gültig. Wenn ein Priester anwesend sein kann, muss er gerufen werden und der Eheschließung beiwohnen. Diese Gesetzgebung ist eine einfache Anwendung der grundlegenden Prinzipien des Rechts: Das oberste Gesetz ist das Heil der Seelen, und Die Sakramente sind für die gut disponierten Menschen. Und sollte der Verdacht eines Zweifels bezüglich dieser außerordentlichen Situation bestehen, dann gilt, dass im Zweifelsfalle die Kirche die Jurisdiktion ergänzt (Kodex von 1917, Canon 209; Kodex von 1983, Canon 144). Da jeder Zweifel behoben ist, waren die in der Bruderschaft St. Pius X. geschlossenen Ehen in Anbetracht des Notstands auch ohne Delegation mit Sicherheit gültig.
Der Notzustand bleibt
Dieser schwerwiegende Notzustand in der Kirche ist nicht verschwunden. Es handelt sich nicht darum, die schreckliche Wirklichkeit zu leugnen.
In der Tat ist das erste Eheziel seit dem II. Vatikanischen Konzil und vor allem seit dem neuen Kirchenrecht des Jahres 1983, nämlich die Fortpflanzung und die Erziehung der Kinder, gegenüber der gegenseitigen Unterstützung der Eheleute herabgesetzt, und dies in einer personalistischen Auffassung von der Würde der Liebe, die den Primat des Gemeinwohls der Familie als Gesellschaft verwischt.
Die vor kurzem abgehaltene Synode über die Familie ist ein weiteres und trauriges Anschauungsbeispiel für das Fortdauern dieses Notzustandes. Dazu zählen beispielsweise ärgerniserregende Erklärungen von Prälaten und kirchlichen Würdenträgern bezüglich der in wilder Ehe lebenden Personen und der widernatürlich Lasterhaften; diese Erklärungen wollen glauben lassen, dass solche Verbindungen „positive Werte“ aufweisen und durchaus mit der Heiligkeit der Ehe vereinbar sind.
Man möge sich auch des Bittgesuches von Mgr. Fellay erinnern, das er am 15. September 2015 an den Heiligen Vater nach der Veröffentlichung des päpstlichen Dokumentes Mitis iudex (15. August 2015) gerichtet hat: „Die vor kurzem getroffenen kirchenrechtlichen Maßnahmen des Motu proprio Mitis iudex Dominus Iesus, welche die jetzt beschleunigten Ungültigkeitserklärungen erleichtern, öffnen de facto die Tür für ein Verfahren der «Ehescheidung auf katholisch», wenn man es auch nicht so nennt“.
Schließlich bleiben gewisse Behauptungen des Apostolischen Schreibens Amoris laetitia bezüglich der geschiedenen „Wiederverheirateten“ Steine des Anstoßes für das katholische Gewissen; diese sagen nämlich aus, man könne das Sakrament der Buße und der Eucharistie empfangen, auch wenn man in dieser neuen Verbindung wie in einer Ehe lebt.
Aus all diesen Gründen heraus sind die Gläubigen in einer Notlage, die ihnen erlaubt, den Dienst der Priester der Tradition in Anspruch zu nehmen. Kraft der Gesetzgebung der Kirche ist ihre Ehe sicher gültig. Wenn heute der Papst die Bischöfe auffordert, diese Inanspruchnahme der ordentlichen Jurisdiktion zu erleichtern, indem er die Rechtmäßigkeit des beauftragten Zeugen klarstellt, nämlich des Priesters, der den Konsens der Brautleute entgegennimmt, so beendet diese Tatsache nicht den objektiven Tatbestand der Krise der Kirche.
Auch kann kein Zweifel bestehen: Gesetzt den Fall, der Ortsordinarius würde es zurückweisen, einen delegierten Priester zu benennen und die notwendige Jurisdiktion auf den Priester der Bruderschaft nicht gäbe, so würde dieser aufgrund dieser Notsituation die Ehe gültig einsegnen, während der Bischof offenkundig sich dem Willen des Oberhauptes der Kirche widersetzte.
Umsetzung der römischen Verfügungen
Papst Franziskus will, dass die Priester der Bruderschaft Ehen feiern können, die sicher erlaubt und gültig sind, ohne dass sich Widerspruch erheben kann, und dies zum Wohle der Brautleute. „Es ist wünschenswert, dass alle Bischöfe die gleiche pastorale Fürsorge mit ihm teilen“, schrieb das Kommuniqué der Bruderschaft vom 4. April. Es ist ebenfalls wünschenswert, dass die kirchlichen Eheinstanzen nicht mehr Ungültigkeitserklärungen aussprechen können wegen „kirchenrechtlichen Formfehlern“ bei den im Kreis der Tradition geschlossenen Ehen. Indem dieses Ärgernis, das die römische Rota allzu lange geduldet hat, ein Ende finde, schafft der Papst eine große Wohltat.
Die neuen Verfügungen, die es erlauben, vom Ortsordinarius die Delegation zu bekommen, bedeuten selbstverständlich nicht, dass die modernen Priester die Ehen unserer Gläubigen vorbereiten, organisieren oder feiern. Die Priester der Tradition können die Gläubigen, die sich an sie wenden, um sich in wirklich christlicher Art auf die Ehe vorzubereiten, nicht denjenigen anvertrauen, die verderbliche Prinzipien vertreten, oder die den Glauben der Brautleute in Gefahr bringen können, indem sie ihnen eine irrige Auffassung von der christlichen Ehe einpflanzen. Nichtsdestoweniger will Papst Franziskus, dass die Ortsordinarien uns die Delegation geben. Seine Maßregel ist wesentlich rechtlicher Natur. So hat es auch Pater Cédric Burgun, Vize-Dekan der kirchenrechtlichen Fakultät von Paris, erklärt: „Der Papst entscheidet nichts in der Frage der lehrmäßigen Auseinandersetzung. Aber er beseitigt Zweideutigkeiten in Bezug auf das Recht, indem er diese Ehen, die gemäß den von Rom angegebenen Bedingungen gefeiert werden, gültig und erlaubt macht“ (RCF, 5. April 2017).
Die Umsetzung dieser Verfügungen kann sich als sehr heikel herausstellen im Fall, dass ein Diözesanpriester käme, um den Ehekonsens entgegenzunehmen. Es scheint indes leicht zu sein, das Unbehagen der zukünftigen Eheleute zum Ausdruck zu bringen, den Ehekonsens auszutauschen vor einem Priester, den sie nicht kennen, und den sie vermutlich nie mehr in ihrem ganzen Leben sehen werden. Viele wünschen gerade, dass ein Priester, den sie kennen und den sie schätzen, manchmal aus ihrer Verwandtschaft, ihre Verlobung und ihre Eheschließung feiert. Das „Maß des Möglichen“, von dem das römische Dokument spricht, ist hinreichend weit gefasst, um beim Ortsbischof den praktischen Schwierigkeiten seiner Anwendung Nachdruck zu verleihen. Umso mehr, als vorgesehen ist, dass er erlauben kann, „die erforderlichen Vollmachten unmittelbar einem Priester der Bruderschaft (…) zu erteilen“. Der Idealfall wäre, wenn der Ortsbischof aus wohlerwogenen seelsorgerlichen Gründen heraus ganz einfach den Priestern der Bruderschaft die Delegation gäbe, um die Eheschließungen unserer Gläubigen zu feiern. Die Zusendung der Notifikation der Eheschließung an die Diözese, wie sie im Brief vom 27. März 2017 verlangt wird, stellt kein Problem dar, da sie schon heute in allen Distrikten der Bruderschaft praktiziert wird.
Damit diese römischen Verfügungen zugunsten der Eheschließungen im Kreis der Tradition ohne Zweifel und ohne Zweideutigkeit von allen Priestern aufgenommen werden können, hat der Generalobere, Mgr. Bernard Fellay, Kanonisten und solche Hirten, die eine lange Erfahrung im priesterlichen Amt haben, gebeten, unter der Autorität des Generalhauses ein Direktorium zu erstellen, das eine gemeinsame Vorgehensweise für alle Distrikte der Priesterbruderschaft St. Pius X. definiert.
Quelle: FSSPX:NEWS vom 12/04/17
[1] Der Papst wendet sich an die Bischöfe, denn die Delegation hängt von der Vollmacht der Bischöfe und Pfarrer ab. Vgl. Konzil von Trient, Dekret Tametsi, 11. November 1563, DS 1816. Im Unterschied zum Sakrament der Buße, das sich auf das Forum internum bezieht, betrifft die Ehe – wie alle öffentlichen und sozialen Akte der Kinder der Kirche – das Forum externum.