Milde Strafe für die Schweizerin Monika Schmid

Nach Prüfung der Fakten durch die Diözese Chur wurde die ehemalige Pastoralassistentin Monika Schmid für die skandalösen Vorfälle vom 28. August 2022 lediglich verwarnt.

Zur Erinnerung: Am 28. August 2022 „konzelebrierte“ Monika Schmid, eine von der Diözese Chur angestellte Pastoralassistentin aus Zürich, zusammen mit zwei Priestern, einem Diakon und einer Theologin eine Messe. Fotografien der Szene lässt keinen Zweifel daran, dass es die Pastoralassistentin war, die das Gebet leitete. 

Angesichts der Reaktionen von Gläubigen beschloss der Bischof von Chur, eine kirchenrechtliche Untersuchung einzuleiten. Die drei Bischöfe von Basel, Chur und St. Gallen warnten im Januar 2023 vor liturgischem Missbrauch. Nach Abschluss der Untersuchung beschloss Joseph Bonnemain, Bischof von Chur, das die Region Zürich umfasst, eine formelle „Warnung“ an die Akteure dieser „Konzelebration“ zu verhängen. 

Der Bischof begründete das Urteil damit, dass eine sorgfältige Prüfung der Fakten ergeben habe, „dass bei dieser Feier kein schwerwiegender liturgischer Verstoß stattgefunden hat, dessen Beurteilung dem Dikasterium für die Glaubenslehre vorbehalten wäre. Daher ist gemäß dem kanonischen Recht kein Strafverfahren erforderlich.“ 

Allerdings, so heißt es weiter, seien bei dieser Feier wichtige liturgische Bestimmungen, „die für die gesamte Kirche verbindlich sind“, ignoriert worden. Der Bischof kann daher nicht anders, als den beteiligten Pastoralmitarbeitern eine förmliche Verwarnung zu erteilen. 

Am 15. August 2023 richtete Bischof Bonnemain daher in persönlichen Gesprächen die entsprechende Warnung an die betroffenen Personen, damit solche Fehler in Zukunft nicht mehr vorkommen. Für den Bischof ist dieser Fall damit abgeschlossen. 

Der Fall macht allerdings fassungslos. Die Tatsache, dass eine Frau eine „Konzelebration“ leitet, die keine Konzelebration sein kann, soll kein schwerwiegender liturgischer Verstoß sein. Auch die Tatsache, dass sie die Predigt gehalten hat, was nach dem Kirchenrecht ausdrücklich verboten ist, soll kein schwerwiegender liturgischer Verstoß sein. 

Die Tatsache, dass eine andere Frau an dieser Handlung beteiligt war, ist ebenfalls kein schwerwiegender liturgischer Verstoß. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass zwei Personen, die nicht mit dem Weihesakrament bekleidet sind, sich eine streng priesterliche Macht anmaßen, wird nicht als schwerwiegender liturgischer Verstoß gewertet. Die Frage ist, wann beginnt für Bischof Bonnemain nun denn der schwerwiegende liturgische Verstoß? Und: Wann ziehen diese Geistlichen die Grenzen zur Verteidigung des Glaubens.