Synode über Synodalität: konsequente inhaltliche Fortführung des II. Vatikanischen Konzils (2)

Quelle: FSSPX Aktuell

Die XVII. Generalkongregation der Synode über die Synodalität

Die XVI. Bischofssynode, die sich mit der Synodalität befasste, endete am 27. Oktober 2024 und hinterließ Papst Franziskus ein zusammenfassendes Dokument, das er sich zu eigen und damit zu einem Teil seines Lehramtes machte. Das Sekretariat der Synode stellte jedoch klar, dass dies den Text nicht „normativ“ mache. Aber was enthält er eigentlich?

Der vorangegangene Artikel untersuchte das erste Kapitel des Abschlussdokuments (DF), das sich selbst als „Herzstück der Synodalität“ darstellt und versucht, eine Definition des Konzepts zu geben, das seit drei Jahren im Mittelpunkt der Diskussionen steht und immer noch rätselhaft erschien. Unter Verwendung der Texte der Internationalen Theologischen Kommission (ITK) wird die Aufgabe so gut wie erfüllt, aber sie ist der Synode nicht zu verdanken...

Der zweite Teil mit dem Titel „Gemeinsam im Boot“ ist der Umkehrung der Beziehungen gewidmet, die die christliche Gemeinschaft aufbauen und die Mission im Geflecht von Berufungen, Charismen und Ämtern prägen.

Beziehung im Zentrum der Synodalität

In den letzten Zeilen von Nr. 48, die das erste Kapitel abschließen, heißt es: „Sowohl die Synodalität als auch die integrale Ökologie nehmen die Perspektive der Beziehungen ein und betonen die Notwendigkeit, sich um das Verbindende zu kümmern. Daher entsprechen und ergänzen sie sich in der Art und Weise, wie die Mission der Kirche in der heutigen Welt gelebt wird.“

Und es wird sich über all die Ungleichheiten beklagt, denen man in der Welt begegnet: „zwischen Männern und Frauen, Rassismus, Kasteneinteilung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, Verletzung der Rechte von Minderheiten, Weigerung, Migranten aufzunehmen. Selbst die Beziehung zur Erde, unserer Schwester und Mutter, trägt die Zeichen eines Bruchs, der (...) möglicherweise die gesamte Menschheit in Gefahr bringt.“

Immerhin wird hinzugefügt, dass „die radikalste und dramatischste Absage diejenige an das menschliche Leben selbst ist, die dazu führt, dass Kinder schon im Mutterleib und alte Menschen abgelehnt werden“, eine Anspielung auf die Sterbehilfe, die sich allmählich überall etabliert.

Das DF beschreibt dann die Beziehungen, die zwischen den Mitgliedern der Kirche bestehen sollten, da alle „aktive Subjekte der Evangelisation“ sind, und zählt dann die Sonderfälle auf, beginnend mit den Frauen in Nr. 60.

Dieser lange Absatz, mit 372 Wörtern weitaus der umfangreichste des DF, konnte dennoch die meisten Nein-Stimmen auf sich vereinen (97 von 365, das heißt fast 30 Prozent). Dies zweifellos weil er trotz aller Öffnungen, die er vorschlägt, mit der Aussage endet, dass „die Frage des Zugangs von Frauen zum diakonischen Amt ebenfalls offen bleibt. In dieser Hinsicht ist eine eingehendere Unterscheidung erforderlich.“

Dann geht es um Kinder, Jugendliche, Behinderte, Eheleute, das geweihte Leben, Theologen – die ein weiteres Zitat aus der ITK enthalten –, alles in Absätzen, die man als wortreich und beunruhigend charakterisieren könnte.

Dann kommt die Reihe an den Klerus oder das „ordinierte Amt“, wie der Titel dieses Abschnitts lautet. Die Teilnehmer erinnern in Nr. 70 daran, dass das Bischofsamt ein „Dienst in, mit und für die Gemeinschaft“ ist, und schließen daraus: „Deshalb wünscht die Synodenversammlung, dass das Volk Gottes bei der Wahl der Bischöfe mehr Mitspracherecht hat“, was einen etwas verwundert.

Auf welche Weise könnte das „Volk Gottes“ gut über die Qualität dieses oder jenes Mitglieds des Klerus informiert werden? Vor allem, wenn dieser nicht aus der eigenen Pfarrei oder Diözese stammt. Und auf welche Weise verläuft die Wahl – nach welchen Kriterien? Könnte sie die Ernennung eines guten Klerus fördern?

Der Rest haut in die gleiche Kerbe. So der Vorwurf in Nr.70, dass „die konstitutive Beziehung des Bischofs zur Ortskirche heute im Fall der Titularbischöfe nicht mit ausreichender Klarheit zutage tritt.“ Oder in Nr. 71: „Die Rolle der Weihbischöfe muss geklärt und die Aufgaben, die der Bischof delegieren kann, müssen ausgeweitet werden.“

Die Synode will „den Bischöfen, Presbytern und Diakonen helfen, die Mitverantwortung bei der Ausübung ihres Amtes, das auch die Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern des Volkes Gottes erfordert, wiederzuentdecken.“ Insbesondere durch „eine mutigere Unterscheidung dessen, was dem geweihten Amt eigen ist und was an andere delegiert werden kann und soll.“ (Nr. 74).

„Diese Perspektive“, so heißt es weiter, „wird sich zweifellos auf Entscheidungsprozesse auswirken, die durch einen deutlicheren synodalen Stil gekennzeichnet sind. Sie wird auch dazu beitragen, den Klerikalismus zu überwinden, der als Gebrauch der Macht zum eigenen Vorteil und als Verzerrung der Autorität der Kirche, die im Dienst des Volkes Gottes steht, verstanden wird.“ (ebd.).

Dies führt zu dem Vorschlag, „Laien, Männern und Frauen“ mehr „Gelegenheiten zur Mitwirkung (...) im Geist der Zusammenarbeit und der differenzierten Mitverantwortung“ zu bieten. Drei Punkte sind zu nennen: „Eine breitere Beteiligung von Laien und Laiinnen an kirchlichen Erkenntnisprozessen und an allen Phasen von Entscheidungsprozessen (Abfassung und Entscheidungsfindung).“

Dann „ein breiterer Zugang von Laien und Laiinnen zu Führungspositionen in den Diözesen und kirchlichen Einrichtungen, einschließlich Seminaren, Instituten und theologischen Fakultäten.“ Schließlich „die Erhöhung der Zahl qualifizierter Laien, Männer und Frauen, die als Richter in kirchenrechtlichen Verfahren tätig sind.“

Dies ist eine Entmachtung des Klerus von seiner Aufgabe, die Christus denjenigen anvertraut hat, die mit dem Sakrament der Weihe versehen sind. Um beispielsweise Richter in kanonischen Angelegenheiten zu sein, muss man zumindest „Kleriker“ im kirchlichen Sinne sein. Die Befugnis, in einer Diözese zu urteilen, steht allein dem Bischof und den von ihm Beauftragten zu, aber um diese Beauftragung zu erhalten, muss man Kleriker sein.

Diese letzte Abweichung wurde von Franziskus begünstigt, dem diese Rechtspraxis völlig egal zu sein scheint. Für ihn besitzt die Jurisdiktion derjenige, dem er sie gibt, egal wer er ist: Kleriker oder Laie, Mann oder Frau. Das bedeutet, sich schlicht und einfach die Vorrechte Christi, des Gründers der Kirche, anzumaßen.