Weder Schismatiker noch Exkommunizierte (7)

Wir veröffentlichen hier einen Artikel aus dem Jahr 1988 wieder, der inzwischen schwer zu finden ist und eine neue Präsentation verdient. Der Text greift die Feststellung der Krise der Kirche und ihrer Schwere auf, die die Gläubigen vor die Wahl stellt, zwischen ihrem Glauben und dem Gehorsam gegenüber den neuen kirchlichen Orientierungen zu wählen.
Im vorangegangenen Teil wurde gezeigt, dass in der Kirche eine außergewöhnliche Situation besteht und dass sie für die Laien und den Klerus, insbesondere für die Bischöfe, ähnliche Pflichten mit sich bringt.
Pflichten und Befugnisse des Episkopats
Wenn das außergewöhnliche Verhalten der derzeitigen Hierarchie den Gläubigen ein ebenso außergewöhnliches Verhalten abverlangt und auferlegt, verlangt es dies umso mehr von den Bischöfen, da ihnen in der Kirche die schwerwiegendsten Pflichten und umfassendsten Befugnisse zukommen.
Aufgrund der schwerwiegendsten Pflichten
Die Bischöfe, die durch eine göttliche Einrichtung in der Kirche präsent sind, (1) sind „nicht Delegierte oder Stellvertreter des Papstes, sondern eigentlich und wahrhaftig Hirten der Seelen.“ (2)
Als Lehrer und Hüter, kraft ihres hierarchischen Grades, „des Glaubens und der Sitten“ (3) sind die Bischöfe vor Christus für ihr göttliches Mandat verantwortlich. (4) Dieser Auftrag wird zweifellos mit und unter Petrus ausgeführt, aber Petrus hat nicht die Macht, ihn aufzuheben, zu ändern oder auf andere Zwecke auszurichten. So wie die Kirche der Leib Christi und nicht der Leib Petri ist, so sind die Bischöfe, so untergeordnet sie auch Petrus sind, die Diener Christi und nicht Petri. (5)
Papsttum und Episkopat „sind eng miteinander verbunden“. Es handelt sich um „zwei Formen, die eine höchste ... die andere abhängige ... von derselben Macht, die von Christus kommt, die auf das ewige Heil der Seelen ausgerichtet ist.“ (6) Ein Bischof kann daher nicht behaupten, seine Pflicht erfüllt zu haben, wenn er sich wie ein Laie darauf beschränkt hat, nur für sich selbst im Glauben Widerstand zu leisten.
Aufgrund der umfassenderen Befugnisse
Um für das ewige Heil der Seelen zu sorgen, erhält jeder Bischof:
- unmittelbar von Gott durch den Papst – oder unmittelbar vom Papst, aber kraft göttlichen Rechts (7) – die Jurisdiktionsgewalt, „um die Gläubigen zur Erlangung des ewigen Lebens zu leiten“, und zwar durch das heilige Lehramt, die gesetzgebende Gewalt und die richterliche Gewalt. (8)
- Unmittelbar von Gott, im Moment der Bischofsweihe, die Ordnungsmacht „zur Heiligung der Seelen durch Darbringung des Messopfers und Spendung der Sakramente“, wobei zu den Sakramenten des Bischofs die Firmung und die Priesterweihe gehören, letztere ermöglicht ihm, das Priestertum selbst in seiner Fülle weiterzugeben (Episkopat).
Im Unterschied zur Jurisdiktionsgewalt, die widerrufbar ist, ist die Ordnungsgewalt unabänderlich. Aus diesem Grund ist die Bischofsweihe durch einen Bischof auch in den Fällen gültig, in denen sie von der zuständigen Behörde für unzulässig erklärt wird. (9)
Anmerkungen:
1 Vaticanum I, Dz. 1828; Apg. 20, 28
2 Ludwig Ott, Grundriss der Dogmatik, Herder Verlag, Freiburg, Deutschland; Dictionnaire de Théologie catholique, Band V, Spalte 1703
3 Kardinal Journet, L'Eglise du Verbe incarné, Band I, S. 506; vgl. can. 336 des alten Codex des kanonischen Rechts.
4 1 Petrus 5, 2
5 Ludwig Ott, op. cit.; Raoul Naz und verschiedene Autoren, Traité de Droit canonique, Hrsg. Letouzey und Ane, Paris
6 Kardinal Journet, op. cit., t. I, S. 522
7 Diese Frage ist noch offen: siehe Dictionnaire de Théologie catholique, unter Evêques, t. VIII, Sp. 1703
8 Parente-Piolanti-Garofalo, Dizionario di teologia dommatica, Verlag Studium, Rom, unter Gerarchia
9 Raoul Naz und verschiedene Autoren, op. cit., S. 455
(Quelle: Courrier de Rome/Sì sì no no – FSSPX.Actualités)
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