Frankreich: Löschung des Taufregisters kann von der Kirche verweigert werden

Quelle: FSSPX Aktuell

Der Staatsrat

Die dem französischen Premierminister unterstellte „Direction de l'information légale et administrative“ (DILA) veröffentlichte am 29. Februar 2024 eine Entscheidung des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsgerichts in Frankreich. Zu den Aufgaben dieses Rates gehört es nämlich, Streitigkeiten zwischen Bürgern, Unternehmen und Verbänden und den Behörden zu entscheiden.

Der Fall beginnt im Jahr 2020 in Angers. Eine Person, die jegliche Verbindung zur katholischen Kirche kappen wollte, hatte sich an den Diözesanverband von Angers gewandt, um gemäß den Bestimmungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) den Widerspruch und die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Taufregister der Diözese Angers zu beantragen. 

Der Verein lehnte dies ab. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin an die „Commission nationale de l'informatique et des libertés“ (CNIL), die die Beschwerde abschloss: Sie stellte fest, dass keiner der Löschungsgründe der DSGVO (Artikel 17) auf diesen Antrag angewendet werden könne und die Anbringung eines Vermerks am Rand des Registers, der auf die Ablehnung der Taufe hinweise, seinem Widerspruchsrecht entspreche (Artikel 21). 

Die Person wandte sich daraufhin an den Staatsrat und verlangte von der CNIL, dass sie die Löschung ihrer personenbezogenen Daten aus dem Taufregister der Diözese Angers anordnete. 

Das Urteil des Staatsrats 

Die Gründe, die der Staatsrat zur Unterstützung seiner Entscheidung anführt, sind interessant. Zunächst erinnert er daran, dass „für die katholische Kirche die Taufregister dazu bestimmt sind, die Spur eines Ereignisses aufzubewahren, das den Eintritt in die christliche Gemeinschaft darstellt, und dass die Taufe nur einmal im Leben einer Person empfangen werden kann“. 

Weiters stellt der Staatsrat „fest, dass die endgültige Löschung der Taufeintragung die betroffene Person daran hindern könnte, wieder in die christliche Gemeinschaft einzutreten, wenn sie dies wünschte, und ist der Ansicht, dass die Erwähnung der ursprünglichen Taufe daher für die Kirche unerlässlich ist“.  

Als dritter Grund kommt hinzu: „Die in den Taufregistern enthaltenen Daten genießen aufgrund ihrer Zugangs-, Aufbewahrungs- und Archivierungsbedingungen sowie ihres Zwecks, der in der Verfolgung des religiösen Werdegangs der getauften Personen und der eventuellen Erstellung späterer Urkunden im Rahmen der Verwaltung des katholischen Kultes besteht, eine zulässige Behandlung.“ 

Schließlich stellte der Staatsrat fest, dass „das Interesse der Kirche an der Aufbewahrung der im Register enthaltenen persönlichen Daten über die Taufe als zwingender legitimer Grund anzusehen ist, der das moralische Interesse des Antragstellers, die endgültige Löschung seiner Daten zu verlangen, überwiegt.“ 

Mit anderen Worten, die strenge Geheimhaltung und methodische Archivierung, die die Kirche auf ihre Register anwendet, werden als Garanten für eine notwendige Verwendung dieser wesentlichen Daten angesehen. Der Staatsrat bestätigte daher in seinem Urteil vom 2. Februar 2024 die Entscheidung der CNIL. 

Zusammengefasst bedeutet dies: Die Anbringung eines Vermerks im Taufregister, wonach die getaufte Person ihren Willen bekundet hat, auf jegliche Verbindung zur katholischen Religion zu verzichten, ist ausreichend, um das Widerspruchsrecht zu gewährleisten. Keiner der in der DSGVO vorgesehenen Gründe für die Löschung findet Anwendung.